In Folge des hohen Ministerial-Erlasses vom 12. d. M. §. 2 sind alle Staatsbürger an ihren bleibenden Wohnsitzen in dem Alter von dem vollendenten 19. bis zum vollstreckten 50. Jahre ... [Fing. T.] / Vom Magistrate und provisorischen Bürgerausschuße der Stadt WienIn Folge des hohen Ministerial-Erlasses vom 12. d. M. §. 2 sind alle Staatsbürger an ihren bleibenden Wohnsitzen in dem Alter von dem vollendenten 19. bis zum vollstreckten 50. Jahre ... [Fing. T.] / Vom Magistrate und provisorischen Bürgerausschuße der Stadt Wien