Provisorische Geschäfts-Ordnung : §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Vorsitzenden, [...]
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Provisorische Geschäfts-Ordnung : §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter desselben und sechs Schriftführer versehen. Bis zur ...Provisorische Geschäfts-Ordnung : §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter desselben und sechs Schriftführer versehen. Bis zur ...
Entstehung
[Wien] [s.a. 1848]
[Wien] [s.a. 1848]
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