Kundmachung [Wien, 19. November 1848] : In dem fünften Absatze der Proclamation Sr. Durchlaucht des Herrn Feldmarschalls Fürsten zu Windischgrätz vom 1. November 1848 wurde die Affigirung von Placaten ohne hiezu eingeholter Bewilligung der k. k. Militär-Behörde unter sonstiger Stellung des dawider Handelnden vor das Militärgericht verboten, und sollten derlei Placate zum Aufruhr aufreizen, so verfällt der Thäter ... der standrechtlichen Behandlung ... ; Wien am 19. November 1848 / Von dem Vorstande der Central-Commission der k. k. Stadt-Commandantur. Frank, k. k. General MajorKundmachung [Wien, 19. November 1848] : In dem fünften Absatze der Proclamation Sr. Durchlaucht des Herrn Feldmarschalls Fürsten zu Windischgrätz vom 1. November 1848 wurde die Affigirung von Placaten ohne hiezu eingeholter Bewilligung der k. k. Militär-Behörde unter sonstiger Stellung des dawider Handelnden vor das Militärgericht verboten, und sollten derlei Placate zum Aufruhr aufreizen, so verfällt der Thäter ... der standrechtlichen Behandlung ... ; Wien am 19. November 1848 / Von dem Vorstande der Central-Commission der k. k. Stadt-Commandantur. Frank, k. k. General Major