Provisorische Geschäfts-Ordnung : §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Vorsitzenden, zwei Stellvertretern desselben und sechs Schriftführern versehen. Bis zur ...
Mehrere Varianten nachgewiesen, kleine Unterschiede im Text, vorliegend: Letztes Wort der ersten Seite: "prüfen hat." ; erste Seite 6. Zeile endet mit: "wer="
Flugblatt, undatiert: Wien, Juli 1848
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Quellenangabe
Provisorische Geschäfts-Ordnung : §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Vorsitzenden, zwei Stellvertretern desselben und sechs Schriftführern versehen. [...]. [Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, [s.a. 1848]. Wienbibliothek im Rathaus. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-84846 / Public Domain Mark 1.0