Verhaltungs-Vorschriften für die Nationalgarde zu Hietzing bei Feuersgefahr : §. 1. Sobald Feuer in Hietzing oder dessen Umgebung entsteht und dem im Wachzimmer befindlichen Feldwebel oder Corporal vom Tage gemeldet, oder von ihm selbst bemerkt wird, läßt dieser durch den anwesenden Tambour sogleich Feuer-Allarm schlagen. §. 2. ...
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Quellenangabe
Verhaltungs-Vorschriften für die Nationalgarde zu Hietzing bei Feuersgefahr : §. 1. Sobald Feuer in Hietzing oder dessen Umgebung entsteht und dem im Wachzimmer befindlichen Feldwebel oder Corporal vom Tage gemeldet, oder von ihm [...]. [Wien] : Druck von U. Klopf sen. und A. Eurich, Wollzeile 782, [s.a. 1848]. Wienbibliothek im Rathaus. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-112220 / Public Domain Mark 1.0