Kundmachung ... 1. In der Zeit von 7 Uhr abends bis 6 Uhr morgens ist das Anstellen von Kunden vor und in der Nähe von Verkaufsständen und Geschäftslokalen, in welchen zur Tageszeit Bedarfsartikel abgegeben werden, verboten. 2. Das Anstellen von Kindern ... 11. November 1917 : K. W. 3a/12 / Von der k. k. Polizeidirektion
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Quellenangabe
Kundmachung ... 1. In der Zeit von 7 Uhr abends bis 6 Uhr morgens ist das Anstellen von Kunden vor und in der Nähe von Verkaufsständen und Geschäftslokalen, [...] : K. W. 3a/12 / Von der k. k. Polizeidirektion. 1917. Wienbibliothek im Rathaus. , P-36495 ; PS-A1-0019https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-29082 / Public Domain Mark 1.0