Zufolge allerhöchster Genehmigung vom 10. Juli 1849 hat der Minister des Innern, im Einvernehmen mit den Ministern der Justiz und der Finanzen zur Durchführung der Grundentlastung im Herzogthume Schlesien folgende Verordnung zu erlassen befunden ... ; Wien am 11. Juli 1849
Österreich
[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, 1849