Die Wahl der Abgeordneten zur constituirenden Reichsversammlung für diese Residenz, zu welcher Sie als Wahlmann gewählt worden sind, wird zu der, in der anliegenden Kundmachung ./. festgesetzten Zeit und an dem, für die sämmtlichen Wahlmänner eines jeden Wahlbezirkes bestimmten Orts vorgenommen werden ...
Wien
[S.l.], 1848