Die Gemeinde-Ordnungen für Stadt und Land - die Provinzial-Verfassungen, stehen beide in organischem und deßhalb untrennbarem Zusammenhange mit der Constitution des Reiches. Einstimmig wurde die Nothwendigkeit anerkannt, bei der Erörterung über die Reform der Provinzialstände und die Umstaltung der Gemeinde-Ordnung auch die Constitutionsfrage in das Bereich der Berathung zu nehmen ...
[S.l.], [s.a. 1850?]