Sämmtliche Herren Handels- und Geschäftsleute, so wie die Herren Gewölbs-Inhaber werden ersucht, zur größeren Beruhigung des Publikums alsogleich Ihre Schreibstuben, Geschäfts- und Verkaufslokalitäten zu öffnen, damit die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung befördert ... werden ; Vom Magistrate der k. k. Haupt- und Residenzstadt ; Wien am 15. März 1848