Die bei den öffentlichen Nothstandsbauten beschäftigten Arbeiter haben wiederholt die Anforderung gestellt, daß ihnen der Arbeitslohn auch für jene Zeit ausbezahlt werden möge, während welcher in Folge der eingetretenen politischen Ereignisse die Fortsetzung dieser Arbeiten gänzlich eingestellt war, und sie sind hierin selbst so weit gegangen, auf den Fall, als diesem Ansuchen nicht willfahrt werden sollte, mit Gewaltmaßregeln zu drohen ... zu deren Auszahlung sich der Gemeinderath ... auf keinen Fall herbeilassen wird
Wien. Gemeinderath
[S.l.], 1848