[geprägt:] DER BUNDESKANZLER
XXII)
Z. 4299 - Pr./1933
An
den Herrn Chefredakteur der Wiener Zeitung
Hofrat Rudolf Holzer
Ihrem Ansuchen entsprechend versetze ich Sie auf Grund
des § 3, Absatz 1, des Gesetzes vom 18.August 1932, B.G.Bl.
Nr.247, unter gleichzeitiger Enthebung von der Dienstleistung
in den dauernden Ruhestand.
Hievon setze ich Sie mit dem Beifügen in Kenntnis, dass
Ihnen die Bundesregierung für Ihre vieljährige erfolgreiche
Tätigkeit im Redaktionsverband der Wiener Zeitung den Dank und
die Anerkennung ausgesprochen hat.
Der Ihnen gemäss dem VIII.Hauptstück des Gehaltsgesetzes
1927 auf Grund Ihrer anrechenbaren Dienstzeit von mehr als 35
Jahren gebührende Ruhegenuss im vollen Ausmass der Ruhegenuss-
bemessungsgrundlage, d.i. im Jahresbetrag von 11.641 S 02 g
(elftausendsechshundertvierzigeins Schilling 02 g), wird Ihnen
vom 1.Mai 1933 angefangen unter Berücksichtigung der Kürzung
nach Artikel I des I.Hauptstückes des Budgetsanierungsgesetzes
nebst der Mietzinsbeihilfe von jährlich 342 S 95 g (dreihundert-
vierzigzwei Schilling 95 g) und dem Haushaltungszuschuss von
./.
XXII)
Z. 4299 - Pr./1933
An
den Herrn Chefredakteur der Wiener Zeitung
Hofrat Rudolf Holzer
Ihrem Ansuchen entsprechend versetze ich Sie auf Grund
des § 3, Absatz 1, des Gesetzes vom 18.August 1932, B.G.Bl.
Nr.247, unter gleichzeitiger Enthebung von der Dienstleistung
in den dauernden Ruhestand.
Hievon setze ich Sie mit dem Beifügen in Kenntnis, dass
Ihnen die Bundesregierung für Ihre vieljährige erfolgreiche
Tätigkeit im Redaktionsverband der Wiener Zeitung den Dank und
die Anerkennung ausgesprochen hat.
Der Ihnen gemäss dem VIII.Hauptstück des Gehaltsgesetzes
1927 auf Grund Ihrer anrechenbaren Dienstzeit von mehr als 35
Jahren gebührende Ruhegenuss im vollen Ausmass der Ruhegenuss-
bemessungsgrundlage, d.i. im Jahresbetrag von 11.641 S 02 g
(elftausendsechshundertvierzigeins Schilling 02 g), wird Ihnen
vom 1.Mai 1933 angefangen unter Berücksichtigung der Kürzung
nach Artikel I des I.Hauptstückes des Budgetsanierungsgesetzes
nebst der Mietzinsbeihilfe von jährlich 342 S 95 g (dreihundert-
vierzigzwei Schilling 95 g) und dem Haushaltungszuschuss von
./.