Bl. 1v: "[...] drängt es mich Ihnen endlich Ihnen mit wahrhaft freudiger Empfindung mitzutheilen, daß sich mein Zustand Dank der von Ihnen angerathenen Behandlung wesentlich gebessert hat. Wenn auch - wie vorauszusehen - das Uebel nicht ganz behoben scheint, so macht es sich doch gar nicht mehr durch Schmerzen bemerkbar und darf ich manche active und passive Kraftäußerung mir erlauben, Welche mir vordem nicht gestattet war [...]"
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