Kundmachung vom 4. November 1914. M.=Abt. IV - 5044/14. : ... wird das Stehenbleiben auf den durch militärische Posten bewachten Brücken und Stegen oder unter solchen ... strengstens verboten ... Die Kundmachung vom 8. August 1914 ... wird außer Kraft gesetzt. Vom Wiener Magistrate, Abteilung IV, im selbständigen Wirkungsreise