Es haben die aus dem bloßen Unterthänigkeitsverhältnisse entspringenden Lasten der Inleute und derjenigen Häusler, die nicht mehr als fünf Metzen Grund besitzen, ohne alle Entschädigung für immer aufzuhören. Hat der Bierzwang mit den ihm anhaftenden Verbindlichkeiten wegzufallen
[S.l.], [s.a. ca. 1848]