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Druckschrift 
Geschäftsordnung für den Verwaltungsrath der gesammten Wiener Nationalgarde : I. Zusammensetzung und Constituirung. §. 1. Der Verwaltungsrath ist die von dem Ministerium des Innern bestätigte Behörde, welche die Normen für alle Angelegenheiten der Garde, die nicht eigentliche Commando-Sachen sind, zu berathen und zu beschließen hat. ...
Entstehung
[Wien] [s.a. 1848]
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