Geschäftsordnung für den Verwaltungsrath der gesammten Wiener Nationalgarde : I. Zusammensetzung und Constituirung. §. 1. Der Verwaltungsrath ist die von dem Ministerium des Innern bestätigte Behörde, welche die Normen für alle Angelegenheiten der Garde, die nicht eigentliche Commando-Sachen sind, zu berathen und zu beschließen hat. ...
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Quellenangabe
Geschäftsordnung für den Verwaltungsrath der gesammten Wiener Nationalgarde : I. Zusammensetzung und Constituirung. §. 1. Der Verwaltungsrath ist die von dem Ministerium des Innern bestätigte Behörde, welche die Normen für alle Angelegenheiten [...]. [Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, [s.a. 1848]. Wienbibliothek im Rathaus. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-61194 / Public Domain Mark 1.0