Erlaß des Finanzministers vom 11. Jänner 1850 : wirksam für alle Kronländer, außer Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banate, Dalmatien und dem lombardisch-venetianischen Königreiche, womit die Vollzugs-Vorschrift zu dem allerhöchsten Patente vom 29. October 1849, über die Einführung der Einkommensteuer bekannt gemacht, und vom Tage der Kundmachung angefangen, in Wirksamkeit gesetzt wirdErlaß des Finanzministers vom 11. Jänner 1850 : wirksam für alle Kronländer, außer Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banate, Dalmatien und dem lombardisch-venetianischen Königreiche, womit die Vollzugs-Vorschrift zu dem allerhöchsten Patente vom 29. October 1849, über die Einführung der Einkommensteuer bekannt gemacht, und vom Tage der Kundmachung angefangen, in Wirksamkeit gesetzt wird