Erlaß des Finanzministers vom 11. Jänner 1850 : wirksam für alle Kronländer, außer Ungarn, Siebenbürgen, Croatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banate, Dalmatien und dem lombardisch-venetianischen Königreiche, womit die Vollzugs-Vorschrift zu dem allerhöchsten Patente vom 29. October 1849, über die Einführung der Einkommensteuer bekannt gemacht, und vom Tage der Kundmachung angefangen, in Wirksamkeit gesetzt wird