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Kundmachung vom 8. August 1914. Auf Grund der §§ 46 (Ziffer 3) und 100 des Gesetzes vom 24. März 1900 ... Stehenbleiben auf Brücken und Stegen sowie unter solchen, ferner auf Bahnübergängen und Verkehrswegen, die unter einem Bahnkörper hindurchführen, strengstens verboten ... M.=Abt. IV. 4150/14
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