Kundmachung vom 8. August 1914. Auf Grund der §§ 46 (Ziffer 3) und 100 des Gesetzes vom 24. März 1900 ... Stehenbleiben auf Brücken und Stegen sowie unter solchen, ferner auf Bahnübergängen und Verkehrswegen, die unter einem Bahnkörper hindurchführen, strengstens verboten ... M.=Abt. IV. 4150/14
Dieses Objekt steht frei zum Download zur Verfügung. Im Rahmen der üblichen wissenschaftlichen Gepflogenheiten wird bei einer Vervielfältigung oder Verwertung der Bilder um Quellenangabe und um Namensnennung der Wienbibliothek im Rathaus als besitzende Institution gebeten.
Quellenangabe
Kundmachung vom 8. August 1914. Auf Grund der §§ 46 (Ziffer 3) und 100 des Gesetzes vom 24. März 1900 ... Stehenbleiben auf Brücken und Stegen sowie unter [...]. Wien : Ambr. Opitz Nachf., 1914. Wienbibliothek im Rathaus. , P-231223 ; PS-KF-0007https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-24441 / Public Domain Mark 1.0