Kundmachung [Wien, 13. Juli 1848] : Nach den bestehenden Satzungs-Vorschriften ist den Fleischhauern nur dann die Hintangabe [...]
Titelaufnahme
Titelaufnahme
- TitelKundmachung [Wien, 13. Juli 1848] : Nach den bestehenden Satzungs-Vorschriften ist den Fleischhauern nur dann die Hintangabe einer Zugabe erlaubt, wenn die Quantität des auf Einmal an eine Partei verkauften Fleisches das Gewicht von zwei Pfunden übersteigt ... ; Wien am 13. Juli 1848 / Vom Ausschusse der Bürger, Nationalgarden und Studenten zur Aufrechthaltung der Sicherheit und Ordnung und zur Wahrung der Rechte des Volkes
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- Erschienen
- Umfang[1] Bl., Satzspiegel: 47,8 x 40,2 cm Querformat
- AnmerkungFlugblatt: Wien, 13. Juli 1848Einblattdruck, einseitig bedr.
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- QuellenangabeKundmachung [Wien, 13. Juli 1848] : Nach den bestehenden Satzungs-Vorschriften ist den Fleischhauern nur dann die Hintangabe einer Zugabe erlaubt, wenn die Quantität des auf Einmal an eine [...] / Vom Ausschusse der Bürger, Nationalgarden und Studenten zur Aufrechthaltung der Sicherheit und Ordnung und zur Wahrung der Rechte des Volkes. [Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1848. Wienbibliothek im Rathaus, Rc-3972, https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-101833 / Public Domain Mark 1.0