I. Provisorische Bildung des Vorstandes und Prüfung der Wahlen. §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Präsidenten, zwei Vice-Präsidenten und sechs Schriftführer versehen ...
[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, [s.a. 1848]