Die hohe Reichsversammlung wolle beschließen: a) daß derzeit schon, soweit es auf der Grundlage des geltenden Strafgesetzbuches und der bestehenden Gerichtsverfassung möglich ist, die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit mit Schwurgerichten bei der Ausübung der Criminal-Gerichtsbarkeit in Anwendung gebracht werde ...