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    Provisorische Geschäfts-Ordnung

    §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Vorsitzenden, zwei Stellvertretern desselben und sechs Schriftführern versehen. Bis zur ...
    [Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, [s.a. 1848]