Es haben die aus dem bloßen Unterthänigkeitsverhältnisse entspringenden Lasten der Inleute und derjenigen Häusler, die nicht mehr als fünf Metzen Grund besitzen, so wie die der Handwerker und Gewerbetreibenden etc. ohne alle Entschädigung für immer aufzuhören. Hat der Bier- und Branntweinzwang mit den ihm anhaftenden Verbindlichkeiten wegzufallen
Die hohe Reichsversammlung erklärt Volksbanken zusammenhängend mit den zu errichtenden landesfürstlichen Gerichten für nothwendig, und fordert fachkundige Männer zur Ausarbeitung entsprechender Pläne auf