I. Zusammensetzung und Constituirung. §. 1. Der Verwaltungsrath ist die von dem Ministerium des Innern bestätigte Behörde, welche die Normen für alle Angelegenheiten der Garde, die nicht eigentliche Commando-Sachen sind, zu berathen und zu beschließen hat. ...
[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, [s.a. 1848]