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    Geschäftsordnung für den Verwaltungsrath der gesammten Wiener Nationalgarde

    I. Zusammensetzung und Constituirung. §. 1. Der Verwaltungsrath ist die von dem Ministerium des Innern bestätigte Behörde, welche die Normen für alle Angelegenheiten der Garde, die nicht eigentliche Commando-Sachen sind, zu berathen und zu beschließen hat. ...
    [Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, [s.a. 1848]