8 Titel in November 1848
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Circulare der k. k. Nieder-Oester. Landesregierung [Wien, 8. November 1848]
Um über den Entwaffnungs-Rayon um Wien außer Zweifel zu seyn, haben Se. Durchlaucht der Herr Feldmarschall Fürst zu Windischgrätz die nachstehende Verständigung an die Truppen-Commanden erlassen: Um außer Zweifel zu stellen, in welchen Orten die Entwaffnung der Bevölkerung außerhalb der Stadt ... vorgenommen werden müsse ... Hauptquartier Schönbrunn am 4. November 1848. Fürst zu Windischgrätz, k. k. Feldmarschall. Welches hiemit in Folge einer Zuschrift der Central-Commission der Stadt-Commandantur vom 7. d. M. zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird ; Wien am 8. November 1848[S.l.], 1848Kundmachung [Wien, 12. November 1848]
Auf Befehl Sr. Excellenz des Herrn Gouverneurs, Feldmarschall-Lieutenants Freiherrn v. Welden, wird von heute an die Passage zwischen der Stadt und den Vorstädten wieder hergestellt ; Wien am 12. November 1848[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1848Kundmachung [Wien, 19. November 1848]
Der Gemeinderath der Stadt Wien hat in Anbetracht der vielen Mißbräuche, die sich bei der Vertheilung der Brotzetteln eingeschlichen haben, den Beschluß gefaßt, daß die Ausgabe derselben mit Ende November gänzlich eingestellt werde, von welcher Zeit an für die Unterstützung solcher hieher zuständiger Individuen, welche mittellos und arbeitsunfähig sind, in anderer Weise gesorgt werden wird ; Wien am 19. November 1848Wien. Gemeinderath[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, 1848Kundmachung [Wien, 5. November 1848]
Gemäß §. 5 der Proklamation vom 23. Oktober d. J., und des §. 6 der Proklamation vom 1. d. Mts., haben die sich in der Residenz ohne legale Nachweisung der Ursache ihrer Anwesenheit aufhaltenden Ausländer, so wie auch alle in gleicher Lage befindlichen, nach Wien nicht zuständigen Inländer, die Residenz sogleich zu verlassen. Die Herren Hauseigenthümer und Hausadministratoren werden in Folge ... aufgefordert, die obgenannten Personen zur sogleichen Abreise oder zur Vorweisung der Aufenthaltskarten anzuweisen ... binnen drei Tagen der Stadthauptmannschaft mittelst eines Verzeichnisses ... vor das k. k. Militär-Gericht anzuzeigen ; Wien den 5. November 1848Wien. Stadthauptmannschaft[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1848Kundmachung [Wien, 6. November 1848]
Seine Majestät der Kaiser haben Sich mit allerhöchstem Handschreiben vom 3. dieses [!] veranlaßt befunden, bei dem für Wien ausgesprochenen Belagerungs-Zustande zur Leitung aller für die Stadt und deren Umgebung erforderlichen Maßregeln den Herrn Feldmarschall-Lieutenant Freiherrn von Welden mit dem Titel eines Gouverneurs zu bestimmen ... ; Wien am 6. November 1848Welden, Ludwig von [Behandelte Person][Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, 1848Kundmachung [Wien, 7. November 1848]
Gemäß §. 5 der Proclamation vom 23. October d. J. und des §. 6 der Proclamation vom 1. d. M. haben die sich in Wien ohne legale Nachweisung der Ursache ihrer Anwesenheit aufhaltenden Ausländer, so wie auch alle in gleicher Lage befindlichen, nach Wien nicht zuständigen Inländer Wien sogleich zu verlassen ... ; Wien den 7. November 1848[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1848Kundmachung [Wien, 7. November 1848]
Um den Verkehr zwischen der Stadt und den Vorstädten mit den außer den Linien liegenden Ortschaften zu erleichtern, so wie die freie und ungehinderte Passage von Außen nach Innen und umgekehrt zu befördern, haben Se. Durchlaucht der Herr Feldmarschall Fürst zu Windischgrätz über meinen Antrag zu genehmigen befunden, daß an den Taborer-, Mariahilfer-, St. Marxer-, Matzleinsdorfer- und Nußdorfer-Linien die freie Passage nach Außen und nach Innen unter der Bedingung gestattet werde, daß an diesen Linien von fünf Uhr Morgens bis acht Uhr Abends die freie Passage den Fußgehern und den Fahrenden in der Art offen bleiben soll, daß Jedermann ... die bezeichneten Linien passiren kann, ohne einen Passirschein zu bedürfen ... ; Wien am 7. November 1848Cordon, Franz von[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staats-Druckerei, 1848Kundmachung [Wien, 8. November 1848]
Das Ausrufen und der Verkauf von Zeitungs-Blättern und Flugschriften auf den öffentlichen Straßen und Plätzen wird im Allgemeinen auf das Strengste untersagt. Dagegen Handelnde werden verhaftet, und mit Arrest bestraft werden ... ; Wien am 8. November 1848Cordon, Franz von[Wien] : Aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1848