Die Abgabe von Brot und Mehl ist nur gegen Abtrennung der entsprechenden Anzahl von Brotkartenabschnitten gestattet. Bei Uebertretungen werden der Verkäufer und der Käufer bestraft ... [26. März 1915] R. G. Bl. Nr. 75
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Quellenangabe
Niederösterreich. Statthalterei: Die Abgabe von Brot und Mehl ist nur gegen Abtrennung der entsprechenden Anzahl von Brotkartenabschnitten gestattet. Bei Uebertretungen werden der Verkäufer [...]. Wien : Vorwärts, 1915. Wienbibliothek im Rathaus, P-35889 ; PS-A1-0009, https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:AT-WBR-19332 / Public Domain Mark 1.0